Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass Liechtenstein eine bestimmte EU-Richtlinie zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in sein nationales Recht übernommen hat.
Was es regelt
- Die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht.
- Die Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.
Wen es betrifft
- Das Fürstentum Liechtenstein.
- Personen und Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, die unter die Richtlinie fallen.
Eckpunkte
- Liechtenstein hat die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 umgesetzt.
- Diese Richtlinie betrifft die siebte Änderung der Richtlinie 67/548/EWG.
- Die Umsetzung erfolgte mit Wirkung vom 1. Mai 1995.
- Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes.
📄 Gesetzestext
ChemG§28Bek951995-05-29BGBl I1995, 776Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 10. 6.1995 +++)
ChemG§28Bek95(XXXX)Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) wird bekanntgemacht: Das Fürstentum Liechtenstein hat mit Wirkung vom 1. Mai 1995 die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.