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Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass Liechtenstein eine bestimmte EU-Richtlinie zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in sein nationales Recht übernommen hat.

Was es regelt

  • Die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht.
  • Die Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  • Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.

Wen es betrifft

  • Das Fürstentum Liechtenstein.
  • Personen und Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, die unter die Richtlinie fallen.

Eckpunkte

  • Liechtenstein hat die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 umgesetzt.
  • Diese Richtlinie betrifft die siebte Änderung der Richtlinie 67/548/EWG.
  • Die Umsetzung erfolgte mit Wirkung vom 1. Mai 1995.
  • Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext

ChemG§28Bek951995-05-29BGBl I1995, 776Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes (+++ Textnachweis ab:

  1. 6.1995 +++) ChemG§28Bek95(XXXX)Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) wird bekanntgemacht: Das Fürstentum Liechtenstein hat mit Wirkung vom
  3. Mai 1995 die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom
  4. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.