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Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz von Pflanzensorten in der Deutschen Demokratischen Republik für Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SortSchBek 19901990-09-18BGBl I1990, 2104Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes (+++ Textnachweis ab:

  1. 9.1990 +++) SortSchBek 1990(XXXX)Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom
  2. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) gibt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt: Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz wird in der Deutschen Demokratischen Republik auch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewährt.Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.