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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert über eine Ausnahme von einer Regelung des Warenzeichengesetzes für deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Brasilien anmelden möchten.

Was es regelt

  • Es regelt eine spezifische Anforderung für die Anmeldung von Warenzeichen in Brasilien.
  • Es betrifft den Nachweis des Markenschutzes im Niederlassungsstaat.

Wen es betrifft

  • Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Brasilien anmelden.

Kernpunkte

  • Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Brasilien nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
  • Diese Regelung basiert auf einer Erklärung des brasilianischen Nationalen Instituts für Gewerbliches Eigentum.
Gesetzestext
Gesetzestext

§35

BRABek1981-04-01BGBl I1981, 368Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 14. 4.1981 +++)

§35BRABek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des brasilianischen Nationalen Instituts für Gewerbliches Eigentum bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Brasilien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35BRABek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.