Diese Bekanntmachung informiert über eine Ausnahme von einer Regelung des Warenzeichengesetzes für deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Brasilien anmelden möchten.
BRABek1981-04-01BGBl I1981, 368Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 14. 4.1981 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des brasilianischen Nationalen Instituts für Gewerbliches Eigentum bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Brasilien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.