Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt die zuständige Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Angelegenheiten im Bereich der Berufsbildung zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit für Dienststellen, die zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehören.
Wen es betrifft
- Die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit.
- Alle Dienststellen, die zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehören.
Eckpunkte
- Die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird als zuständige Stelle bestimmt.
- Dies gilt für alle Dienststellen, die zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehören.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§84An
O 31971-12-16BGBl I1972, 10Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 13. 1.1972 +++)
§84An
O 3I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
- März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zur zuständigen Stelle für alle zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehörenden Dienststellen.
§84An
O 3II.Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
§84An
O 3SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung