Diese Anordnung bestimmt die zuständige Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Angelegenheiten im Bereich der Berufsbildung zuständig ist.
O 31971-12-16BGBl I1972, 10Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 13. 1.1972 +++)
O 3I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
O 3II.Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
O 3SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.