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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt die zuständige Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Angelegenheiten im Bereich der Berufsbildung zuständig ist.

Was sie regelt

  • Die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Zuständigkeit für Dienststellen, die zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehören.

Wen es betrifft

  • Die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit.
  • Alle Dienststellen, die zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehören.

Eckpunkte

  • Die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird als zuständige Stelle bestimmt.
  • Dies gilt für alle Dienststellen, die zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehören.
  • Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 31971-12-16BGBl I1972, 10Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 13. 1.1972 +++)

§84An

O 3I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  2. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zur zuständigen Stelle für alle zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehörenden Dienststellen.

§84An

O 3II.Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§84An

O 3SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.