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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in der Südafrikanischen Union. Sie befreit von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35

ZAFBek1956-06-22BGBl I1956, 633Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35ZAFBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Registrars für Warenzeichen der Südafrikanischen Union bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Südafrikanischen Union anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35ZAFBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.