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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in der Südafrikanischen Union. Sie befreit von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.

Was es regelt

  • Die Anmeldung von Warenzeichen in der Südafrikanischen Union.
  • Den Nachweis des Markenschutzes in einem anderen Staat.

Wen es betrifft

  • Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Südafrikanischen Union anmelden.

Eckpunkte

  • Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in der Südafrikanischen Union nicht nachweisen, dass sie für dieses Zeichen in ihrem Niederlassungsstaat Markenschutz beantragt und erhalten haben.
  • Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes vom 18. Juli 1953.
Gesetzestext
Gesetzestext

§35

ZAFBek1956-06-22BGBl I1956, 633Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35ZAFBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Registrars für Warenzeichen der Südafrikanischen Union bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Südafrikanischen Union anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35ZAFBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.