Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Indonesien. Sie befreit sie von der Pflicht, den Nachweis des Markenschutzes im Niederlassungsstaat zu erbringen.
Was es regelt
- Die Anmeldung von Warenzeichen in der Republik Indonesien.
- Die Nachweispflicht für deutschen Staatsangehörige bei dieser Anmeldung.
- Eine Ausnahme von der üblichen Anforderung des Markenschutzes im Niederlassungsstaat.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Indonesien anmelden.
- Das Patentamt der Republik Indonesien.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Warenzeichenanmeldung in Indonesien nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953.
- Die Bekanntmachung erfolgte gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Patentamts der Republik Indonesien.
📄 Gesetzestext
WZG§35IDNBek1958-08-12BGBl I1958, 604Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35IDNBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Patentamts der Republik Indonesien bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Indonesien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35IDNBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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