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Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass Norwegen eine EU-Richtlinie zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt hat.

Was es regelt

  • Die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht.
  • Die Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  • Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.

Wen es betrifft

  • Das Königreich Norwegen.
  • Hersteller und Händler gefährlicher Stoffe, die von der Richtlinie 92/32/EWG betroffen sind.

Eckpunkte

  • Norwegen hat die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 umgesetzt.
  • Die Umsetzung erfolgte mit Wirkung vom 1. Juli 1996.
  • Die Richtlinie betrifft die siebte Änderung der Richtlinie 67/548/EWG.
  • Sie dient der Angleichung von Vorschriften für gefährliche Stoffe.
Gesetzestext
Gesetzestext

ChemG§28Bek971997-04-11BGBl I1997, 801Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes (+++ Textnachweis ab:

  1. 4.1997 +++) ChemG§28Bek97(XXXX)Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) wird bekanntgemacht: Das Königreich Norwegen hat mit Wirkung vom
  3. Juli 1996 die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom
  4. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.