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Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass Schweden eine EU-Richtlinie zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt hat.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

ChemG§28Bek1994-12-15BGBl I1994, 3968Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes (+++ Textnachweis ab: 30.12.1994 +++) ChemG§28Bek(XXXX)Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) wird bekanntgemacht: Das Königreich Schweden hat mit Wirkung vom
  2. Januar 1995 die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom
  3. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.