Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass Schweden eine EU-Richtlinie zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt hat.
Was es regelt
- Die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht.
- Die Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.
Wen es betrifft
- Das Königreich Schweden.
- Hersteller und Händler von gefährlichen Stoffen, die von der Richtlinie betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung bezieht sich auf § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes.
- Schweden hat die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 umgesetzt.
- Die Umsetzung erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1995.
- Die Richtlinie betrifft die siebte Änderung der Richtlinie 67/548/EWG.
Gesetzestext
ChemG§28Bek1994-12-15BGBl I1994, 3968Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes (+++ Textnachweis ab: 30.12.1994 +++) ChemG§28Bek(XXXX)Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) wird bekanntgemacht: Das Königreich Schweden hat mit Wirkung vom
- Januar 1995 die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom
- April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.