Diese Verordnung regelt die Übertragung einer Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung, die im Sozialgesetzbuch festgelegt ist.
SGB5§303fEÜV2025-01-29BGBl. I2025, Nr. 27, 15Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 5.2.2025 +++)Die V wurde als Artikel 3 der V v. 29.1.2025 I Nr. 27 vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Abs. 2 dieser V am 5.2.2025 in Kraft. SGB5§303fEÜV§ 1Übertragung der ErmächtigungDie in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.