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Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung einer Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung, die im Sozialgesetzbuch festgelegt ist.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SGB5§303fEÜV2025-01-29BGBl. I2025, Nr. 27, 15Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 5.2.2025 +++)Die V wurde als Artikel 3 der V v. 29.1.2025 I Nr. 27 vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Abs. 2 dieser V am 5.2.2025 in Kraft. SGB5§303fEÜV§ 1Übertragung der ErmächtigungDie in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.