Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt das Prioritätsrecht für deutsche Erstanmeldungen von Patenten in Taiwan. Sie stellt sicher, dass deutsche Anmelder dort ein Prioritätsrecht genießen können.
Was es regelt
- Das Prioritätsrecht für deutsche Erstanmeldungen einer Erfindung.
- Die Anerkennung dieses Prioritätsrechts in Taiwan.
- Die Grundlage für Patentanmeldungen beim taiwanesischen Patentamt.
Wen es betrifft
- Deutsche, die eine Erfindung beim Deutschen Patentamt angemeldet haben.
- Deutsche, die eine Patentanmeldung in Taiwan beabsichtigen.
Eckpunkte
- Deutsche genießen ein Prioritätsrecht auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt.
- Dieses Prioritätsrecht gilt für eine Patentanmeldung in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan.
- Das Prioritätsrecht wird bei dem dortigen Patentamt in Taiwan genossen.
- Die Grundlage ist § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1980, eingefügt durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994.
📄 Gesetzestext
PatG§41Abs2Bek1995-01-01BGBl I1995, 25Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 18.1.1995 +++)
PatG§41Abs2Bek(XXXX)Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwanbei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.
Die Bundesministerin der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.