Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Venezuela. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz in einem anderen Staat.
- Die Anmeldung von Warenzeichen in der Republik Venezuela.
- Eine spezifische Anforderung des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Venezuela anmelden.
- Das venezolanische Wirtschaftsministerium.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Warenzeichenanmeldung in Venezuela nicht nachweisen, dass sie für das Zeichen in ihrem Niederlassungsstaat Markenschutz beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte gemäß einer Erklärung des venezolanischen Wirtschaftsministeriums.
📄 Gesetzestext
WZG§35VENBek1984-02-14BGBl I1984, 261Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 23. 2.1984 +++)
WZG§35VENBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des venezolanischen Wirtschaftsministeriums bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Venezuela anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35VENBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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