Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in der Dominikanischen Republik. Sie befreit sie von der Pflicht, den Nachweis des Markenschutzes im Niederlassungsstaat zu erbringen.
Was es regelt
- Die Anmeldung von Warenzeichen in der Dominikanischen Republik.
- Die Nachweispflicht für Markenschutz in einem anderen Staat.
- Eine Ausnahme von § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Dominikanischen Republik anmelden.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Warenzeichenanmeldung in der Dominikanischen Republik nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf einer Erklärung des dominikanischen Außenministeriums.
- Sie ist eine Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
📄 Gesetzestext
WZG§35DOMBek1982-09-20BGBl I1982, 1362Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 28. 9.1982 +++)
WZG§35DOMBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des dominikanischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Dominikanischen Republik anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35DOMBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.