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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Italien. Sie müssen keinen Nachweis über Markenschutz im Niederlassungsstaat erbringen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35ITABek1962-04-02BGBl I1962, 235Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZG§35ITABek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung der Italienischen Botschaft in Bad Godesberg bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Italienischen Republik anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35ITABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.