Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Italien. Sie müssen keinen Nachweis über Markenschutz im Niederlassungsstaat erbringen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz für deutsche Staatsangehörige in Italien.
- Die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
- Eine spezifische Regelung für die Italienische Republik.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Italienischen Republik anmelden.
- Die Italienische Botschaft in Bad Godesberg durch ihre Erklärung.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in der Italienischen Republik nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961.
📄 Gesetzestext
WZG§35ITABek1962-04-02BGBl I1962, 235Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35ITABek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung der Italienischen Botschaft in Bad Godesberg bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Italienischen Republik anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35ITABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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