Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine Ausnahme von den üblichen Anforderungen für deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Barbados anmelden möchten. Es stellt klar, dass sie keinen Nachweis über den Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat erbringen müssen.
Was es regelt
- Die Anmeldung von Warenzeichen in Barbados durch deutsche Staatsangehörige.
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz im Niederlassungsstaat.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Barbados anmelden.
Kernpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Barbados nicht nachweisen, dass sie Markenschutz in dem Staat beantragt und erhalten haben, in dem sich ihre Niederlassung befindet.
- Diese Regelung basiert auf einer Erklärung des Außenministeriums von Barbados.
Gesetzestext
§35
BRBBek 19831983-11-02BGBl I1983, 1369Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.11.1983 +++)
§35BRBBek 1983(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Barbados bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Barbados anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
§35BRBBek 1983Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz