Dieses Gesetz regelt eine Ausnahme von den üblichen Anforderungen für deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Barbados anmelden möchten. Es stellt klar, dass sie keinen Nachweis über den Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat erbringen müssen.
BRBBek 19831983-11-02BGBl I1983, 1369Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.11.1983 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Barbados bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Barbados anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Der Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.