Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme von der Nachweispflicht für deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Bermuda anmelden möchten.
BMUBek 19791979-07-23BGBl I1979, 1217Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 7.1979 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des bermudischen Innenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Bermuda anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Der Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.