Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme von der Nachweispflicht für deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Bermuda anmelden möchten.
Was es regelt
- Die Anmeldung von Warenzeichen in Bermuda.
- Die Nachweispflicht für Markenschutz in anderen Ländern.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Bermuda anmelden.
Kernpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Bermuda nicht nachweisen, dass sie in ihrem Niederlassungsstaat bereits Markenschutz beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf einer Erklärung des bermudischen Innenministeriums.
Gesetzestext
Gesetzestext
§35
BMUBek 19791979-07-23BGBl I1979, 1217Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 7.1979 +++)
§35BMUBek 1979(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des bermudischen Innenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Bermuda anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
§35BMUBek 1979Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz