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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Israel.

Was es regelt

  • Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz in einem anderen Staat für deutsche Staatsangehörige.
  • Die Anmeldung von Warenzeichen im Staat Israel.

Wen es betrifft

  • Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Israel anmelden.

Kernpunkte

  • Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Israel nicht nachweisen, dass sie für dieses Zeichen in dem Staat ihrer Niederlassung Markenschutz beantragt und erhalten haben.
  • Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953.
Gesetzestext
Gesetzestext

§35

ISRBek1960-06-01BGBl I1960, 321Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35ISRBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß der Erklärung des Präsidenten des israelitischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Staat Israel anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35ISRBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.