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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Chile. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.

Was es regelt

  • Die Anwendung von § 35 Absatz 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
  • Eine spezifische Anforderung für die Anmeldung von Warenzeichen in Chile.
  • Den Nachweis des Markenschutzes im Niederlassungsstaat.

Wen es betrifft

  • Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Chile anmelden.

Kernpunkte

  • Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Chile nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
  • Dies basiert auf einer Erklärung der chilenischen Direktion für Industrie und Handel.
  • Die Regelung tritt ab dem 20. März 1980 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§35

CHLBek1980-03-10BGBl I1980, 318Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 20. 3.1980 +++)

§35CHLBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung der chilenischen Direktion für Industrie und Handel bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Chile anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35CHLBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.