Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Chile. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.
CHLBek1980-03-10BGBl I1980, 318Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 20. 3.1980 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung der chilenischen Direktion für Industrie und Handel bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Chile anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.