Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Finnland. Sie befreit sie von der Pflicht, den Nachweis eines Markenschutzes im Niederlassungsstaat zu erbringen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz bei der Anmeldung von Warenzeichen.
- Spezifische Anforderungen für deutsche Staatsangehörige bei Warenzeichenanmeldungen in Finnland.
- Eine Ausnahme von einer allgemeinen Regelung des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Finnland anmelden möchten.
- Die Finnische Handelsvertretung in Köln, durch deren Erklärung die Bekanntmachung erfolgte.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Finnland nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961.
- Die Bekanntmachung trat am 20.10.1964 in Kraft.
📄 Gesetzestext
WZG§35FINBek1964-09-23BGBl I1964, 818Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 20.10.1964 +++)
WZG§35FINBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird auf Grund einer Erklärung der Finnischen Handelsvertretung in Köln bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Finnland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35FINBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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