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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Finnland. Sie befreit sie von der Pflicht, den Nachweis eines Markenschutzes im Niederlassungsstaat zu erbringen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35FINBek1964-09-23BGBl I1964, 818Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 20.10.1964 +++) WZG§35FINBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird auf Grund einer Erklärung der Finnischen Handelsvertretung in Köln bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Finnland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35FINBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.