Diese Bekanntmachung informiert über eine spezielle Regelung für deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Belgien anmelden möchten.
BELBek1962-04-19BGBl I1962, 244Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Belgischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Belgien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.