Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert über eine spezielle Regelung für deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Belgien anmelden möchten.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz im Niederlassungsstaat.
- Die Anmeldung von Warenzeichen im Königreich Belgien.
- Eine Erklärung des Präsidenten des Belgischen Patentamts.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Belgien anmelden.
- Das Belgische Patentamt.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Belgien keinen Nachweis erbringen.
- Dieser Nachweis betrifft den Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung.
- Die Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961.
Gesetzestext
§35
BELBek1962-04-19BGBl I1962, 244Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§35BELBek(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Belgischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Belgien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
§35BELBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz