Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Spanien. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.
Was es regelt
- Die Anmeldung von Warenzeichen im Spanischen Staat durch deutsche Staatsangehörige.
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz im Niederlassungsstaat.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Spanischen Staat anmelden.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Spanien nicht nachweisen, dass sie Markenschutz für dieses Zeichen in ihrem Niederlassungsstaat beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf einer Erklärung des Präsidenten des Spanischen Patentamts.
Gesetzestext
§35
ESPBek1962-09-15BGBl I1962, 620Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§35ESPBek(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Spanischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Spanischen Staat anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
§35ESPBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz