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Bekanntmachung, betreffend den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen im Deutschen Reich und in Dänemark

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark. Sie stellt fest, dass dieser Schutz auf Gegenseitigkeit beruht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

WZDNKBek1913-10-01RGBl1913, 709Bekanntmachung, betreffend den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen im Deutschen Reich und in Dänemark (+++ Textnachweis Geltung ab:

  1. 1.1964 +++) WZDNKBek(XXXX)Auf Grund des § 24h des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom
  2. Mai 1894 (Artikel III des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser Übereinkunft vom
  3. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom
  4. März 1913 Reichsgesetzbl. S. 236) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in bezug auf den Schutz von Verbandszeichen die Gegenseitigkeit in dem Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark verbürgt ist.Der Reichskanzler

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.