Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark. Sie stellt fest, dass dieser Schutz auf Gegenseitigkeit beruht.
Was es regelt
- Den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen.
- Das Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark in Bezug auf diesen Schutz.
Wen es betrifft
- Das Deutsche Reich.
- Dänemark.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit beim Schutz von Verbandszeichen ist zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark verbürgt.
- Die Grundlage bildet § 24h des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894.
Gesetzestext
WZDNKBek1913-10-01RGBl1913, 709Bekanntmachung, betreffend den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen im Deutschen Reich und in Dänemark (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) WZDNKBek(XXXX)Auf Grund des § 24h des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom
- Mai 1894 (Artikel III des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser Übereinkunft vom
- Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom
- März 1913 Reichsgesetzbl. S. 236) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in bezug auf den Schutz von Verbandszeichen die Gegenseitigkeit in dem Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark verbürgt ist.Der Reichskanzler
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