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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Dänemark.

Was es regelt

  • Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz im Niederlassungsstaat.
  • Die Anmeldung von Warenzeichen in Dänemark.
  • Eine spezifische Regelung basierend auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.

Wen es betrifft

  • Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Dänemark anmelden.

Kernpunkte

  • Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Dänemark nicht nachweisen, dass sie Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat beantragt und erhalten haben.
  • Diese Regelung basiert auf einer Mitteilung des Direktors des Dänischen Patentamts.
Gesetzestext
Gesetzestext

§35

DNKBek1953-11-07BGBl I1953, 1542Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35DNKBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mitteilung des Direktors des Dänischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Dänemark anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35DNKBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.