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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert über eine spezielle Regelung für deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Griechenland anmelden möchten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35

GRLBek1956-01-25BGBl I1956, 58Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35GRLBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Griechischen Regierung bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Griechenland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35GRLBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.