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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert über eine spezielle Regelung für deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Griechenland anmelden möchten.

Was es regelt

  • Die Notwendigkeit des Nachweises eines Markenschutzes im Niederlassungsstaat für deutsche Staatsangehörige.
  • Die Anmeldung von Warenzeichen in Griechenland.
  • Eine Ausnahme von einer allgemeinen Anforderung des Warenzeichengesetzes.

Wen es betrifft

  • Deutsche Staatsangehörige, die Warenzeichen in Griechenland anmelden.
  • Die Königlich Griechische Regierung (als Mitteilende).

Eckpunkte

  • Deutsche Staatsangehörige müssen beim Anmelden eines Warenzeichens in Griechenland nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
  • Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 18. Juli 1953.
Gesetzestext
Gesetzestext

§35

GRLBek1956-01-25BGBl I1956, 58Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35GRLBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Griechischen Regierung bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Griechenland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35GRLBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.