Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Zeitpunkt, bis zu dem bestimmte Stellen Unterlagen über die Wertpapierbereinigung aufbewahren müssen.
Was sie regelt
- Den Endzeitpunkt der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen.
- Unterlagen, die sich auf die Wertpapierbereinigung beziehen.
Wen es betrifft
- Anmeldestellen.
- Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken.
Eckpunkte
- Die Aufbewahrungsfrist für die genannten Unterlagen endete am 31. Dezember 2005.
Gesetzestext
WPapBerBeendV2005-12-21BGBl I2005, 3629Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung (+++ Textnachweis ab: 29.12.2005 +++) WPapBerBeendVEingangsformelAuf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom
- Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung: WPapBerBeendV§ 1Ende der AufbewahrungDie Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum
- Dezember 2005 aufzubewahren. WPapBerBeendV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.