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Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Zeitpunkt, bis zu dem bestimmte Stellen Unterlagen über die Wertpapierbereinigung aufbewahren müssen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

WPapBerBeendV2005-12-21BGBl I2005, 3629Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung (+++ Textnachweis ab: 29.12.2005 +++) WPapBerBeendVEingangsformelAuf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom

  1. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung: WPapBerBeendV§ 1Ende der AufbewahrungDie Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum
  2. Dezember 2005 aufzubewahren. WPapBerBeendV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.