Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit. Es legt spezifische Regeln für freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung im Jahr 1991 fest.
Was es regelt
- Änderung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Änderung der Beitragssätze bei der Bundesanstalt für Arbeit.
- Regelung für freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für die Monate Januar bis März 1991.
Wen es betrifft
- Personen, die freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
- Die gesetzliche Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit.
Eckpunkte
- Für freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für die Monate Januar bis März 1991 gilt ein Beitragssatz von 18,7 v. H.
- Dieser Beitragssatz weicht von den allgemeinen Regelungen über die Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung ab.
- Das Gesetz ist am 1. April 1991 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BeitrSRV/BAÄndGBeitrS. RV/BA ÄndG1991-03-22BGBl I1991, 790Gesetz zur Änderung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1991 +++)
BeitrSRV/BAÄndG(XXXX) Art 1 bis 3(weggefallen)
BeitrSRV/BAÄndGArt 4Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung im Jahre 1991Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate Januar bis März 1991 gilt abweichend von den allgemeinen Regelungen über die Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung ein Beitragssatz von 18,7 v. H.
BeitrSRV/BAÄndGArt 5InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1991 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.