Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eingeführt sind. Sie basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen.
- Die Herkunft dieser Zeichen aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien.
- Die Grundlage im § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit amtlichen Prüf- und Gewährzeichen aus Jugoslawien zu tun haben.
- Der Bundesminister der Justiz als Herausgeber der Bekanntmachung.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgte am 14. August 1968.
- Sie bezieht sich auf das Warenzeichengesetz in der Fassung vom 2. Januar 1968.
- Die amtlichen Prüf- und Gewährzeichen sind in der Anlage auf den Seiten 976 bis 979 des Bundesgesetzblattes I 1968 zu finden.
- Diese Bekanntmachung folgt auf eine frühere Bekanntmachung vom 8. März 1968.
📄 Gesetzestext
WZG§4YUGBek1968-08-14BGBl I1968, 975Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 23. 8.1968 +++)
WZG§4YUGBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. März 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 212).
WZG§4YUGBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4YUGBekAnlage(Fundstelle: BGBl. I 1968, 976 - 979)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.