Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eingeführt sind. Sie basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

  • Die Bekanntmachung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen.
  • Die Herkunft dieser Zeichen aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien.
  • Die Grundlage im § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die mit amtlichen Prüf- und Gewährzeichen aus Jugoslawien zu tun haben.
  • Der Bundesminister der Justiz als Herausgeber der Bekanntmachung.

Eckpunkte

  • Die Bekanntmachung erfolgte am 14. August 1968.
  • Sie bezieht sich auf das Warenzeichengesetz in der Fassung vom 2. Januar 1968.
  • Die amtlichen Prüf- und Gewährzeichen sind in der Anlage auf den Seiten 976 bis 979 des Bundesgesetzblattes I 1968 zu finden.
  • Diese Bekanntmachung folgt auf eine frühere Bekanntmachung vom 8. März 1968.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

YUGBek1968-08-14BGBl I1968, 975Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 23. 8.1968 +++)

§4YUGBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eingeführt sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. März 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 212).

§4YUGBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4YUGBek

Anlage(Fundstelle: BGBl. I 1968, 976 - 979)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.