← Deutschland

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eingeführt sind. Sie basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4YUGBek1968-08-14BGBl I1968, 975Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 23. 8.1968 +++) WZG§4YUGBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eingeführt sind. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. März 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 212). WZG§4YUGBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4YUGBekAnlage(Fundstelle: BGBl. I 1968, 976 - 979)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.