Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes in bestimmten Gebieten der USA und Kanadas gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Anerkennung der Gegenseitigkeit für Unterhaltsansprüche zwischen Deutschland und bestimmten ausländischen Gebieten.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Verhältnis zu den genannten Staaten haben.
- Die Bundesrepublik Deutschland und die aufgeführten Staaten/Gebiete.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Bundesstaat Rhode Island verbürgt.
- Die Gegenseitigkeit ist in Kanada für die Provinz Saskatchewan verbürgt.
- Diese Bekanntmachung folgt auf eine frühere Bekanntmachung vom 17. Oktober 1989.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 81990-03-07BGBl I1990, 472Achte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 3.1990 +++) AUG§1Abs2Bek 8(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:Rhode Island2.In Kanada:SaskatchewanDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- Oktober 1989 (BGBl. I S. 1924).Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.