Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt die zuständige Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Aufgaben zuständig ist.

Was es regelt

  • Die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Zuständigkeit der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M. für ihre eigene Behörde.
  • Das Inkrafttreten der Anordnung.

Wen es betrifft

  • Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M.
  • Behörden, die unter § 84 des Berufsbildungsgesetzes fallen.

Eckpunkte

  • Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M. wird als zuständige Stelle für ihre eigene Behörde bestimmt.
  • Die Grundlage hierfür ist § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 in der Fassung vom 12. März 1971.
  • Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 21971-12-16BGBl I1972, 10Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 13. 1.1972 +++)

§84An

O 2I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  2. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M. zur zuständigen Stelle für die eigene Behörde.

§84An

O 2II.Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§84An

O 2SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.