Diese Anordnung bestimmt die zuständige Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Aufgaben zuständig ist.
O 21971-12-16BGBl I1972, 10Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 13. 1.1972 +++)
O 2I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
O 2II.Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
O 2SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.