Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt die zuständige Stelle gemäß § 84 des Berufsbildungsgesetzes. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Aufgaben zuständig ist.
Was es regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M. für ihre eigene Behörde.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M.
- Behörden, die unter § 84 des Berufsbildungsgesetzes fallen.
Eckpunkte
- Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M. wird als zuständige Stelle für ihre eigene Behörde bestimmt.
- Die Grundlage hierfür ist § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 in der Fassung vom 12. März 1971.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§84An
O 21971-12-16BGBl I1972, 10Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 13. 1.1972 +++)
§84An
O 2I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
- März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M. zur zuständigen Stelle für die eigene Behörde.
§84An
O 2II.Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
§84An
O 2SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen