Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung. Es legt fest, wie dieses Abkommen in Deutschland angewendet wird.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
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1 des Abkommens findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberversicherungsamts das Sozialgericht entscheidet.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.