Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußpr
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung. Es legt fest, wie dieses Abkommen in Deutschland angewendet wird.
Was es regelt
- Die Anwendung des Abkommens über Sozialversicherung vom 5. Mai 1953.
- Eine spezifische Regelung für Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen, die von dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Italien betroffen sind.
- Die Sozialgerichte in Deutschland.
Eckpunkte
- Anstelle des Oberversicherungsamts entscheidet das Sozialgericht bei der Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin dies feststellt.
- Das Gesetz trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Art 1
-
Art 2Artikel 30 Abs.
1 des Abkommens findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberversicherungsamts das Sozialgericht entscheidet.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)