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Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußpr

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung. Es legt fest, wie dieses Abkommen in Deutschland angewendet wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (4)Art 1Art 2Art 3Art 4

Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Art 1

-

Art 2Artikel 30 Abs.

1 des Abkommens findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberversicherungsamts das Sozialgericht entscheidet.

Art 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.