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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, dass die Bezeichnung und das Kennzeichen des Europarates nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Sie basiert auf einer Bestimmung des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4Eu

RatBek1979-10-29BGBl I1979, 1800Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 9.11.1979 +++)

§4EuRatBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnung und das Kennzeichen des Europarates (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. März 1979 (BGBl. I S. 422).

§4Eu

RatBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4Eu

RatBekAnlageFundstelle: BGBl. I 1979, 1801)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.