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Siebente Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes für bestimmte Staaten und Gebiete gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass diese Länder ähnliche Gesetze zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

AUG§1Abs2Bek 71989-10-17BGBl I1989, 1924Siebente Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 31.10.1989 +++) AUG§1Abs2Bek 7(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom

  1. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:OhioNevada2.In Kanada:OntarioDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  2. Februar 1989 (BGBl. I S. 372).Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.