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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, dass die Abkürzung "ESARIPO" nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

ESARIPOBek1980-05-19BGBl I1980, 586Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 29. 5.1980 +++)

§4ESARIPOBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Abkürzung der Organisation für gewerbliches Eigentum für das englisch-sprechende Afrika "ESARIPO"von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBl. I S. 448).

§4ESARIPOBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.