Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Kanada. Sie müssen unter bestimmten Umständen keinen Nachweis über Markenschutz im Niederlassungsstaat erbringen.
Was es regelt
- Die Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936.
- Die Bedingungen für die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige in Kanada.
- Eine Befreiung von der Nachweispflicht des Markenschutzes im Niederlassungsstaat.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die in Kanada ein Warenzeichen anmelden.
Kernpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen keinen Nachweis erbringen, dass sie für ein Warenzeichen in ihrem Niederlassungsstaat Markenschutz beantragt und erhalten haben.
- Diese Befreiung gilt, wenn das Warenzeichen den kanadischen Bestimmungen für inländische Marken entspricht.
- Die Regelung basiert auf einer Mitteilung der Kanadischen Regierung.
📄 Gesetzestext
WZG§35CANBek1938-02-11RGBl II1938, 48Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35CANBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Kanadischen Regierung bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die in Kanada ein Warenzeichen anmelden, das den dortigen Bestimmungen für inländische Marken entspricht, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.