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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Kanada. Sie müssen unter bestimmten Umständen keinen Nachweis über Markenschutz im Niederlassungsstaat erbringen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35CANBek1938-02-11RGBl II1938, 48Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZG§35CANBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Kanadischen Regierung bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die in Kanada ein Warenzeichen anmelden, das den dortigen Bestimmungen für inländische Marken entspricht, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.