Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz im Niederlassungsstaat für deutsche Staatsangehörige.
- Die Anmeldung von Warenzeichen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland anmelden.
Kernpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland nicht nachweisen, dass sie Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat beantragt und erhalten haben.
- Dies basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936.
Gesetzestext
WZG§35GBRBek1937-03-06RGBl II1937, 108Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) WZG§35GBRBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom
- Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Britischen Regierung bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.