Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit für den Kindesunterhalt zwischen Deutschland und dem US-Bundesstaat South Carolina gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Anerkennung von Kindesunterhaltsansprüchen zwischen Deutschland und South Carolina.
Wen es betrifft
- Personen, die Kindesunterhaltsansprüche zwischen Deutschland und dem US-Bundesstaat South Carolina haben.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist auf den Kindesunterhalt beschränkt.
- Die Feststellung bezieht sich auf das Verhältnis zum US-Bundesstaat South Carolina.
- Die Grundlage ist § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 222003-02-25BGBl I2003, 364Zweiundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 3.2003 +++) AUG§1Abs2Bek 22(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekannt gemacht, dass die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat South Carolina.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
- Januar 1997 (BGBl. I S. 155). Bundesministerium der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.