Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung für einen bestimmten Zeitraum unverändert bleiben.
Was es regelt
- Die Höhe der unpfändbaren Beträge.
- Den Zeitraum, für den diese Beträge gelten.
- Die Anwendung von § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Wen es betrifft
- Personen, deren Einkommen gepfändet wird.
- Gläubiger und Schuldner im Rahmen von Pfändungsverfahren.
Eckpunkte
- Die unpfändbaren Beträge bleiben unverändert.
- Dies gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011.
- Die Regelung bezieht sich auf § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Gesetzestext
Gesetzestext
PfändfreiGrBek 20092009-05-15BGBl I2009, 1141Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung (+++ Textnachweis ab: 28.5.2009 +++) PfändfreiGrBek 2009(XXXX)Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht: Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom
- Juli 2009 bis zum
- Juni 2011 unverändert. PfändfreiGrBek 2009SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz