Diese Bekanntmachung legt fest, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung für einen bestimmten Zeitraum unverändert bleiben.
PfändfreiGrBek 20092009-05-15BGBl I2009, 1141Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung (+++ Textnachweis ab: 28.5.2009 +++) PfändfreiGrBek 2009(XXXX)Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.