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Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung für einen bestimmten Zeitraum unverändert bleiben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

PfändfreiGrBek 20092009-05-15BGBl I2009, 1141Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung (+++ Textnachweis ab: 28.5.2009 +++) PfändfreiGrBek 2009(XXXX)Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom

  1. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht: Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom
  2. Juli 2009 bis zum
  3. Juni 2011 unverändert. PfändfreiGrBek 2009SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.