Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande. Sie stellt fest, dass die Niederlande die Gegenseitigkeit in dieser Angelegenheit gewährleisten.
Was es regelt
- Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Haftung für ihre Beamten und Soldaten.
- Die Gegenseitigkeit durch die Gesetzgebung der Niederlande.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Angehörige der Niederlande.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland haftet für ihre Beamten und Soldaten.
- Diese Haftung gilt gegenüber Angehörigen der Niederlande.
- Die Gesetzgebung der Niederlande verbürgt die Gegenseitigkeit.
- Die Einschränkung aus der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1928 ist nicht relevant.
Gesetzestext
BeamtHaftNLDBek1958-05-06BGBl I1958, 339Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) BeamtHaftNLDBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom
- Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Niederlande die Gegenseitigkeit ohne die in der Bekanntmachung des Reichsministers der Justiz vom
- Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 414) genannte Einschränkung verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz
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