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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande. Sie stellt fest, dass die Niederlande die Gegenseitigkeit in dieser Angelegenheit gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BeamtHaftNLDBek1958-05-06BGBl I1958, 339Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande (+++ Textnachweis Geltung ab:

  1. 1.1964 +++) BeamtHaftNLDBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom
  2. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Niederlande die Gegenseitigkeit ohne die in der Bekanntmachung des Reichsministers der Justiz vom
  3. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 414) genannte Einschränkung verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.