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Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz informiert über amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in bestimmten Ländern für spezifische Waren eingeführt wurden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

WZGBek 1936-09-151936-09-15RGBl II1936, 307Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) WZGBek 1936-09-15(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.Der Reichsminister der Justiz WZGBek 1936-09-15Anlage(Fundstelle: RGBl. II 1936, 308)(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.