Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit für den Kindesunterhalt zwischen Deutschland und dem US-Bundesstaat New Hampshire gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Anerkennung von Kindesunterhalt zwischen Deutschland und New Hampshire.
Wen es betrifft
- Personen, die Kindesunterhalt zwischen Deutschland und dem US-Bundesstaat New Hampshire geltend machen.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist auf den Kindesunterhalt beschränkt.
- Die Gegenseitigkeit besteht im Verhältnis zum US-Bundesstaat New Hampshire.
- Die Grundlage ist § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 191996-02-21BGBl I1996, 476Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 3.1996 +++) AUG§1Abs2Bek 19(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat New Hampshire.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 25). Bundesministerium der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.