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Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit für den Kindesunterhalt zwischen Deutschland und dem US-Bundesstaat New Hampshire gewährleistet ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

AUG§1Abs2Bek 191996-02-21BGBl I1996, 476Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:

  1. 3.1996 +++) AUG§1Abs2Bek 19(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
  2. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat New Hampshire.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  3. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 25). Bundesministerium der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.