Kurz gesagt
Dieses Gesetz befasst sich mit den Vorschriften zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung, die 1929 begonnen wurde und nun vor dem Abschluss steht. Es enthält nur die Bestimmungen, die für diese Abwicklung noch relevant sind.
Was es regelt
- Die Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung, einschließlich der Osthilfe.
- Die Auswahl der Vorschriften, die für diese Abwicklung noch Bedeutung haben.
- Das Verständnis der unter 7812-2 aufgenommenen Vorschriften zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung.
Wen es betrifft
- Personen oder Institutionen, die von der Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung betroffen sind.
Eckpunkte
- Die landwirtschaftliche Entschuldung (einschließlich Osthilfe) wird nicht mehr durchgeführt.
- Ihre Abwicklung steht vor dem Abschluss.
- Es werden nur Vorschriften aufgenommen, die für die Abwicklung Bedeutung haben oder zum Verständnis der Vorschriften unter 7812-2 erforderlich sind.
📄 Gesetzestext
EntschVb0000-00-00BGBl III7812-1Vorbemerkung zu den EntschuldungsvorschriftenDie im Jahre 1929 begonnene landwirtschaftliche Entschuldung einschließlich der Osthilfe wird nicht mehr durchgeführt; ihre Abwicklung steht vor dem Abschluß. Daher werden nur solche Vorschriften und Teile von Vorschriften aufgenommen, die noch für die Abwicklung Bedeutung haben oder zum Verständnis der unter 7812-2 aufgenommenen Vorschriften zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung erforderlich sind. Bezüglich der nicht aufgenommenen Vorschriften vgl. § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrecht 114-2.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.