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Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung für einen bestimmten Zeitraum unverändert bleiben.

Was es regelt

  • Die Höhe der unpfändbaren Beträge.
  • Den Zeitraum, für den diese Beträge gelten.
  • Die Grundlage für die Festlegung dieser Beträge (§ 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Wen es betrifft

  • Personen, deren Einkommen gepfändet wird.
  • Gläubiger und Schuldner im Rahmen von Pfändungsverfahren.

Eckpunkte

  • Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben unverändert.
  • Dieser Zustand gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009.
Gesetzestext
Gesetzestext

PfändfreiGrBek 20072007-01-22BGBl I2007, 64Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 7.2.2007 +++) PfändfreiGrBek 2007(XXXX)Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom

  1. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht: Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom
  2. Juli 2007 bis zum
  3. Juni 2009 unverändert. PfändfreiGrBek 2007SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.