Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung für einen bestimmten Zeitraum unverändert bleiben.
Was es regelt
- Die Höhe der unpfändbaren Beträge.
- Den Zeitraum, für den diese Beträge gelten.
- Die Grundlage für die Festlegung dieser Beträge (§ 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Wen es betrifft
- Personen, deren Einkommen gepfändet wird.
- Gläubiger und Schuldner im Rahmen von Pfändungsverfahren.
Eckpunkte
- Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben unverändert.
- Dieser Zustand gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009.
Gesetzestext
Gesetzestext
PfändfreiGrBek 20072007-01-22BGBl I2007, 64Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 7.2.2007 +++) PfändfreiGrBek 2007(XXXX)Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht: Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom
- Juli 2007 bis zum
- Juni 2009 unverändert. PfändfreiGrBek 2007SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz