Diese Bekanntmachung legt fest, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung für einen bestimmten Zeitraum unverändert bleiben.
PfändfreiGrBek 20072007-01-22BGBl I2007, 64Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 7.2.2007 +++) PfändfreiGrBek 2007(XXXX)Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.