Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, dass das Kennzeichen der Inter-American Development Bank nicht als Marke eingetragen werden darf.
Was es regelt
- Ausschluss bestimmter Kennzeichen von der Markeneintragung.
- Die Anwendung von § 8 Absatz 2 Nummer 8 des Markengesetzes.
- Die Nicht-Eintragbarkeit des Emblems der Inter-American Development Bank.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die Marken anmelden möchten.
- Die Inter-American Development Bank bezüglich ihres Kennzeichens.
Eckpunkte
- Das Kennzeichen der Inter-American Development Bank ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Dieser Ausschluss basiert auf § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994.
Gesetzestext
MarkenG§8Bek 99-051999-05-21BGBl I1999, 1095Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 6.1999 +++) MarkenG§8Bek 99-05(XXXX)Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen der Inter-American Development Bank (Anlage)von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- April 1999 (BGBl. I S. 767). Bundesministerium der Justiz MarkenG§8Bek 99-05AnlageEmblem der Inter-American Development BankFundstelle: BGBl. I 1999, 1095)
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