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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass deutsche Warenbezeichnungen in Kuwait den gleichen gesetzlichen Schutz erhalten wie inländische Warenbezeichnungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35

KUTBek1969-08-04BGBl I1969, 1088Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 12. 8.1969 +++)

§35KUTBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), geändert durch Gesetz vom
  2. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird gemäß einer Erklärung des kuwaitischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden im Staat Kuwait in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

§35KUTBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.