Kurz gesagt
Dieses Gesetz stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes für den Bundesstaat Kentucky der Vereinigten Staaten von Amerika gewährleistet ist.
Was es regelt
- Es regelt die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Es erklärt, dass diese Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Kentucky verbürgt ist.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche nach dem Auslandsunterhaltsgesetz haben.
- Beziehungen zwischen Deutschland und dem US-Bundesstaat Kentucky bezüglich Unterhaltsfragen.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist für den Bundesstaat Kentucky der Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt.
- Die Grundlage ist § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
- Diese Bekanntmachung folgt auf eine frühere Bekanntmachung vom 27. März 1991.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 111991-07-23BGBl I1991, 1789Elfte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 8.1991 +++) AUG§1Abs2Bek 11(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Amerika Kentucky.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- März 1991 (BGBl. I S. 883). Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.