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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für Personen mit gewerblicher Niederlassung im Deutschen Reich bezüglich des Nachweises des Markenschutzes bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in der Schweiz.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35CHEBek1940-06-20RGBl II1940, 135Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZG§35CHEBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Schweizerischen Bundesregierung bekanntgemacht: Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich ... hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in der Schweiz, das der schweizerischen Gesetzgebung entspricht, nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.*

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.