Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für Personen mit gewerblicher Niederlassung im Deutschen Reich bezüglich des Nachweises des Markenschutzes bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in der Schweiz.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises eines Markenschutzes im Deutschen Reich.
- Die Hinterlegung von Warenzeichen in der Schweiz.
- Die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen, die ihre gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich haben.
- Personen, die ein Warenzeichen in der Schweiz hinterlegen möchten.
Eckpunkte
- Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich hat, ist betroffen.
- Bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in der Schweiz, das der schweizerischen Gesetzgebung entspricht, ist kein Nachweis erforderlich.
- Der Nachweis, dass das Zeichen im Deutschen Reich geschützt ist, muss nicht erbracht werden.
- Dies basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936.
📄 Gesetzestext
WZG§35CHEBek1940-06-20RGBl II1940, 135Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35CHEBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Schweizerischen Bundesregierung bekanntgemacht:
Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich ... hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in der Schweiz, das der schweizerischen Gesetzgebung entspricht, nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.*
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