Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung, die besagt, dass ein bestimmtes Zeichen nicht als Marke eingetragen werden darf. Es handelt sich um eine Ergänzung zu einem bestehenden Markengesetz.
Was es regelt
- Es regelt den Ausschluss eines spezifischen Zeichens von der Eintragung als Marke.
- Es bezieht sich auf § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes.
- Es ist eine offizielle Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz.
Wen es betrifft
- Es betrifft Personen oder Organisationen, die beabsichtigen, das Kennzeichen der "Ramsar CONVENTION ON WETLANDS" als Marke einzutragen.
- Es betrifft das Bundesministerium der Justiz als herausgebende Behörde.
Eckpunkte
- Das Kennzeichen der "Ramsar CONVENTION ON WETLANDS" ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Dieser Ausschluss basiert auf § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994.
- Die Bekanntmachung erfolgte am 15. Juli 1999.
- Sie ist eine Fortsetzung einer früheren Bekanntmachung vom 21. Mai 1999.
📄 Gesetzestext
MarkenG§8Bek 99-071999-07-15BGBl I1999, 1633Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 23. 7.1999 +++)
MarkenG§8Bek 99-07(XXXX)Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen der "Ramsar CONVENTION ON WETLANDS" (Anlage)von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1095).
Bundesministerium der Justiz
MarkenG§8Bek 99-07AnlageEmblem der Ramsar CONVENTION ON WETLANDS(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1633)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.