Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes für den Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Anwendung des Auslandsunterhaltsgesetzes im Verhältnis zu bestimmten ausländischen Gebieten.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Verhältnis zum Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika geltend machen.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu dem Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika verbürgt.
- Die Bekanntmachung basiert auf § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
- Diese Bekanntmachung folgt auf eine frühere Bekanntmachung vom 7. März 1990.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 91991-01-28BGBl I1991, 285Neunte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 2.1991 +++) AUG§1Abs2Bek 9(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Amerika New York.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- März 1990 (BGBl. I S. 472). Der Bundesminister der Justiz
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.