← Deutschland

Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Einstellung von Erhebungen, die auf Grundlage des Gesetzes über Steuerstatistiken durchgeführt wurden.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§3

V2005-02-21BGBl I2005, 514Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken (+++ Textnachweis ab: 11. 3.2005 +++)

§3VEingangsformel

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§3

V§ 1Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.

§3

V§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§3VSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.