Diese Verordnung regelt die Einstellung von Erhebungen, die auf Grundlage des Gesetzes über Steuerstatistiken durchgeführt wurden.
V2005-02-21BGBl I2005, 514Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken (+++ Textnachweis ab: 11. 3.2005 +++)
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
V§ 1Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.
V§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.