Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Einführung eines amtlichen Prüfzeichens für bestimmte technische Geräte und Behälter. Sie macht einen Abnahmestempel für Azetylenentwickler und Gasbehälter öffentlich bekannt.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung eines amtlichen Prüfzeichens.
- Die Anwendung dieses Prüfzeichens auf Azetylenentwickler nebst Zubehör.
- Die Anwendung dieses Prüfzeichens auf Behälter für verdichtete oder unter Druck gelöste Gase.
Wen es betrifft
- Hersteller oder Vertreiber von Azetylenentwicklern und Zubehör.
- Hersteller oder Vertreiber von Behältern für verdichtete oder unter Druck gelöste Gase.
Eckpunkte
- Das Prüfzeichen ist ein Abnahmestempel.
- Der Abnahmestempel stammt von der Technischen Beratungsstelle beim Landesgewerbeamt Stuttgart.
- Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936.
📄 Gesetzestext
WZGBek 1937-06-031937-06-03RGBl II1937, 169Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Prüfzeichen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
WZGBek 1937-06-03(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend der Abnahmestempel der Technischen Beratungsstelle beim Landesgewerbeamt Stuttgart für Azetylenentwickler nebst Zubehör und Behälter für verdichtete oder unter Druck gelöste Gase bekanntgemacht: (Inhalt: nicht darstellbarer Abnahmestempel,Fundstelle: RGBl. II 1937, 169)Der Reichsminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.