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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz macht offizielle italienische Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die für bestimmte Waren in Italien eingeführt wurden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

ITABek1962-06-30BGBl I1962, 480Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

§4ITABek(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.

§4ITABek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4ITABek

AnlageItalienische Prüf- und Gewährzeichen(Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.