Dieses Gesetz macht offizielle italienische Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die für bestimmte Waren in Italien eingeführt wurden.
ITABek1962-06-30BGBl I1962, 480Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
AnlageItalienische Prüf- und Gewährzeichen(Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.